Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung von § 27 Abs. 5 KStG i.d.F. des SEStEG vom 7.12.2006 nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG ab Beginn des Jahres 2006 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.