Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs war der Europäische Gerichtshof mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Gutscheinen über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette befasst. Konkret geht es um Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, welche die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Unternehmerin, die es dem Nutzer gegen Entgelt ermöglicht, die von auf ihrer Website im internen Bereich zur Verfügung gestellten Materialen einzusehen und diese ggf. auszudrucken und / oder im Wege eines sog. Downloads auf eigene Datenträger abzuspeichern, steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen erbringt, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG ist nicht rückwirkend auf in den Jahren 2011 bis 2013 erbrachte Leistungen anzuwenden.