Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war.
In einem aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Einkommensteuergesetz (EStG), sowie mit der Berichtigung nach § 45a Absatz 6 EStG von Bescheinigungen, die den amtlichen Vorgaben nicht entsprechen.
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.