Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (entgegen H E 13a.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019). Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder hat die Finanzverwaltung auf ein BFH-Urteil aus dem Vorjahr zur Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote beim 90 %-Test im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen reagiert. Der Erlass ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Infolge der Entscheidung des EuGH vom 12.10.2023 in der Rechtssache C-670/21 BA, haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder zur unionsrechtskonformen Anwendung der § 13c ErbStG a. F. sowie §§ 13d, 28 Absatz 3 ErbStG geäußert. Der Erlass ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient.
Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Dazu ist eine Einwirkung des Erblassers oder Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte notwendig.
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass wenn ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet hat, insoweit die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fortfällt.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Stiftung & Co. KG nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen ist mit der Folge, dass die Kommanditanteile kein begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG darstellen.