Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei ausschließlich im elektronis ...
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Unternehmerin, die es dem Nutzer gegen Entgelt ermöglicht, die von auf ihrer Website im internen Bereich zur Verfügung gestellten Materialen einzusehen und diese ggf. auszudrucken und / oder im Wege eines sog. Downloads auf eigene Datenträger abzuspeichern, steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen erbringt, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG ist nicht rückwirkend auf in den Jahren 2011 bis 2013 erbrachte Leistungen anzuwenden.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Umsatzsteuerrecht, ermäßigter Steuersatz ...