Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Herzlich Willkommen zur dreihundertzweiundsechzigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In der heutigen Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern aufgrund eines Werksangehörigenprogramms, so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Umstand, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen gewesen und daraus folgt nicht, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof in 2012 zur Rabattgewährung und speziell zur Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils Stellung genommen. Das Bundesfinanzministerium wendet die darin aufgestellten Rechtsgrundsätze an und erläutert die unterschiedlichen Fallkonstellationen.