Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Für die Dokumentation der Zuordnung zum Zwecke eines Vorsteuerabzugs ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aufgrund des Ergebnisses zweier vorausgegangener Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Der Bundesfinanzhof hatte im Streitfall anlässlich der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes und als Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs den Flächenschlüssen als angemessenen und einzig zulässigen Aufteilungsmaßstab beurteilt. Die obersten Steuerrichter hatten den Fall allerdings zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen, welches nun sein Schlussurteil gefällt hat.