Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat diese Frage in zwei aktuellen Urteilen verneint. Gesellschafterbeschlüsse könnten den gesetzlichen Übergang nach dem Handelsgesetzbuch in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht verhindern.