Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem ...
                        
                        Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren beteiligt, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert zu bewertendes Grundstück ist. Eine (eigene) gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem oder --bei mehreren-- den Vermächtnisnehmern ist in §§ 151 ff. BewG nicht vorgesehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
                        
            
                
                    Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Erbschaftsteuerrecht, gesonderte Festste ...