Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. Eine Kürzung des Gewinns aus der Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Unterpersonengesellschaft, nicht aber die Oberpersonengesellschaft, Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreibt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungszeitraumes" bestand. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes -eines Ladengeschäftes- an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegensteht, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich in zwei Urteilen zur gewerbesteuerlichen Erfassung des Hinzurechnungsbetrags für Zwischeneinkünfte nach § 10 Außensteuergesetz für Zeiträume vor 2016 zu Wort gemeldet. In ihrer Standortbestimmung bezweifeln die Richter darüber hinaus, ob die Hinzurechnung einer unionsrechtlichen Prüfung standhält.
Der Gewerbeertrag ist um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz für Gewinne aus ausländischen Zwischengesellschaften für die Streitzeiträume 2007 bis 2013 unterliegt der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz. Daran ändert auch die später im Zuge des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vollzogene Gesetzesänderung nichts. Das Finanzgericht Köln verneint in einem aktuellen Urteil eine rückwirkende Anwendung für Erhebungszeiträume vor 2017 bzw. 2016.