In seinen Schlussanträgen hält der Generalanwalt daran fest, dass die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands bezahlt hat und dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt, in die Steuerbemessungsgrundlage der späteren Lieferung einbezogen wird. Seines Erachtens war es ein Fehler nicht die Steuer auszunehmen, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer beim Erwerb des Gegenstands unmittelbar an den Fiskus entrichtet hat. Die hier bestehende Lücke im EU-Recht könne nur durch ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers behoben werden.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse sich nach dem von dieser an die jeweilige Versandapotheke gezahlten – rabattierten - Betrag zuzüglich des von dem pharmazeutischen Unternehmer der Apotheke gezahlten Herstellerrabatts bemisst.
In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen erhält der Europäische Gerichtshof (EuGH) in absehbarer Zeit die Gelegenheit zu den unionsrechtlichen Rechnungsanforderungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Stellung zu nehmen. Die Schlussanträge der Generalanwältin geben dazu vorab erste Hinweise. Auch zwei zu diesem Thema beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren befinden sich derzeit, d. h. bis zum Ergehen des EuGH-Urteils, in der Warteschleife.