Die Änderung eines bestandskräftigen inländischen Erbschaftsteuerbescheids nach § 174 Abs. 1 Abgabenordnung (Änderung aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzungen) bei Konflikt mit einem zum selben Sachverhalt ergangenen schweizerischen Erbschaftsteuerbescheid ist nach Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg möglich. Die Besteuerungszuordnung im DBA-Schweiz sowie die Beachtung der im Verhältnis zu Drittstaaten geltenden Kapitalverkehrsfreiheit lassen dies zu.