Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht erfüllt, kann im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise nach Vertrauensschutzgründen ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen, sofern der Rechnungsempfänger gutgläubig war.
Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach nationalem Recht erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herstellen soll.