Hat die mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligte Kommanditistin einer Besitzgesellschaft aufgrund der ihr als Treuhänderin gegenüber Treugebern obliegenden Treuepflicht in der Gesellschafterversammlung der Besitz-KG ihre eigenen Interessen überwiegend den Interessen der Treugeber unterzuordnen, so scheidet die Annahme einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) steht das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB der Annahme einer Beherrschungsidentität von Gesellschafter-Geschäftsführern aus Besitz-GbR und Betriebs-GmbH (personelle Verflechtung) nicht entgegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen die Umgehung dieses Verbots durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person ermöglichen.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass einer Grundstücks-GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wegen gewerblicher Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu versagen ist, wenn sie einer Schwestergesellschaft eine Immobilie vermietet und zusätzlich eine personelle Verflechtung auf Gesellschafterebene besteht.