Betätigung zur Verfolgung politischer Zwecke ist nicht gemei ...
Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig. Gemeinnützige Körperschaften haben nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes kein allgemeinpolitisches Mandat, womit die obersten Steuerrichter zu Lasten des attac-Trägervereins entschieden haben. Der Verein habe durch seine Aktivitäten die Ebene der (unschädlichen) politischen Bildung verlassen.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuerrech ...