Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen in privater Trägerschaft stehender Krankenhäuser hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass Krankenhausleistungen eines nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Privatkrankenhauses nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind. Dies unter anderem wegen fehlender Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung und mangels Vergleichbarkeit der Leistungen mit öffentlich-rechtlichen Kliniken.
Hinsichtlich des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Umsatzsteuerrechts hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Frage nachzugehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Umsätze aus dem Betrieb eines privat betriebenen Krankenhauses mehrwertsteuerbefreit sind. Der bis 31. Dezember 2019 geltenden deutschen Regelung im Umsatzsteuergesetz steht Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL entgegen. Gleichwohl präzisieren die Europarichter, unter welchen Voraussetzungen Behandlungen privater Krankenhausbetreiber mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts „in sozialer Hinsicht vergleichbar“ sind.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem EuGH Fragen zur Vergleichbarkeit von Krankenhausbehandlungen durch private Krankenhäuser und öffentlich-rechtliche Krankenhäuser vorgelegt, insbesondere ob die Anknüpfung der Steuerbefreiung von § 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) an § 108 SGB V mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Rechtsfrage betrifft die bis 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage.