Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sogenannte Besteuerung auf "remittance basis"), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Macht ein in Großbritannien ansässiger Steuerpflichtiger von seinem ihm nach britischem Steuerrecht zustehenden Wahlrecht Gebrauch, nicht in Großbritannien erzielte (hier: deutsche) Einkünfte auf „remittance basis“ zu versteuern, stellt dies nach Auffassung des Finanzgerichts München eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 Außensteuergesetz dar. Zudem verstoße diese Vorschrift weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht.