Die Finanzverwaltung wendet sich in einem aktuellen Nichtanwendungserlass gegen einen im April 2023 ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Aussetzung der Vollziehung von streitbefangenen Verlustfeststellungsbescheiden wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz Körperschaftsteuergesetz in der für das Streitjahr 2016 geltenden Fassung.
Die Rückausnahme des § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat durch ein aktuelles Urteil entschieden, dass kein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018, BGBl. I 2018, 2338) vorliegt, wenn im zu betrachtenden 5-Jahres-Zeitraum durchgängig dieselbe Person Mehrheitsanteilseigner der betroffenen Körperschaft ist. Die Vorschriften sind teleologisch zu reduzieren und auf einen solchen Fall nicht anzuwenden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster besteht in Fällen des unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs i.S. des § 8c Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz – entgegen der Verwaltungsauffassung - die Möglichkeit, sowohl die in diesem Jahr vor und nach dem schädlichen Beteiligungswechsel entstandenen Verluste zurückzutragen.