Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 2000 fällt unter die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung EGV (heute Art. 63 AEUV). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz a.F. verstößt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bei einem in den USA ansässigen stillen Gesellschafter nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA USA und die Kapitalverkehrsfreiheit.
Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf verstößt die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (in der für 2000 geltenden Fassung) bei einem in den USA (Drittstaat) ansässigen stillen Gesellschafter nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA USA und die Kapitalverkehrsfreiheit.