Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer in den vier Veranlagungszeiträumen fingiert, die dem Jahr folgen, für das der Antrag gestellt wird. In diesen vier VZ ist die tarifliche ESt daher auch dann anzuwenden (Teileinkünfteverfahren unter Berücksichtigung der Werbungskosten), wenn die Voraussetzungen des Wahlrechts nicht mehr vorliegen.