Update: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Doppelansässigkeit
Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, wird die sogenannte tie-breaker-rule gemäß Artikel 4 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens angewendet, damit nur einer der beiden Staaten als Ansässigkeitsstaat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen gilt. Der andere Staat muss dann zurücktreten und gilt als Quellenstaat. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil zur Frage der Doppelansässigkeit nähere Ausführungen gemacht.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Doppelansässigkeit ...