Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19. April 2023 ein Schreiben zu den Folgen aus dem Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 26. Juni 2019 (XI R 5/18) beim unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 2. Februar 2023 ein Schreiben zu einer temporären Billigkeitsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen der Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 veröffentlicht.
Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein als "Belastung" bezeichnetes Dokument (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnet, der Inhalt einer dem FA vorliegenden Konditionsvereinbarung jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen ist, wenn in dem Dokument auf die Vereinbarung verwiesen wird. Ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, wird nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis geschuldet.