Mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 – hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG angeordnete Anwendung von § 14 Abs. 3 KStG (jeweils i.d.F. des EURLUmsG) auf in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen von Organgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet, zu einer sog. unechten Rückwirkung führt, die in bestimmten Fallgruppen mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar und daher teilweise nichtig ist.
Bundesverfassungsgericht erklärt die nach § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG i.d.F. des EURLUmsG rückwirkende Einführung von § 14 Abs. 3 KStG betreffend die Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen teilweise für nichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei bilanzierenden Steuerpflichtigen Vertrauensschutz gegenüber unecht rückwirkenden Gesetzen nicht über mindestens zwei Veranlagungszeitraumwechsel hinweg zu gewähren ist. Der BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 ist nicht nur auf Arbeitnehmerabfindungen zugeschnitten. Die BVerfG, Beschlüsse vom 07. Juli 2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 und vom 07. Juli 2010 - 2 BvR 748/05 sind wegen des Dualismus der Einkunftsarten auf Vermögenszuwächse im Gewerbebetrieb nicht übertragbar.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Abflussprinzips durch § 11 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EStG i. d. F. des EURLUmsG) teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf im Mai 2003 erfolgte Veräußerungen von Anteilscheinen aus einem Wertpapier-Sondervermögen aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist.