Das Finanzgericht Düsseldorf hat durch die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines Bescheides aufmerksam gemacht, in dem das Finanzamt § 8c Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz zum vollständigen Verlustfortfall aufgrund schädlichen Anteilseignerwechsels von mehr als 50 Prozent angewendet hatte. Interessanterweise steht dies im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg in einem gleichgelagerten Fall.