Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann ‑wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge‑ zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgten, in voller Höhe steuerpflichtig sind. Mit dem Ertragsanteil seien lediglich die vertragsgemäßen Leistungen zu versteuern.