Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Das Bundesfinanzministerium hat sein ursprüngliches Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 19. Mai 2022 hinsichtlich ausgewählter Randnummern im Hinblick auf die neue Gesetzeslage und mit Blick auf das Jahressteuergesetz 2022 aktualisiert beziehungsweise ergänzt.
Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat das Niedersächsische Finanzgericht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die in den § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG geregelte Abgeltungsteuer in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.
Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann.
Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig.
Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12.August 2015, I R 18/14, BStBl II 2016, 201). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags "begründet". Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Aufwendungen für die den Stillhalterprämien zugehörigen Glattstellungsgeschäfte mindern - in Ausnahme zu dem Zu- und Abflussprinzip - die Einnahmen in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes handelt es sich insoweit um ein rückwirkendes Ereignis.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. Oktober 2022 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer bezüglich der Kapitalmaßnahme von Air Liquide S. A. (Frankreich) im Juni 2022 (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG) veröffentlicht.
Der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell im Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer entschieden.
Für die steuerliche Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs bei einem Privatanleger abschließend und vorrangig gegenüber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Dies schließt es auch aus, die Kapitalanlagen eines Fonds gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung dem Anteilseigner zuzuordnen.
Die unentgeltliche Übertragung von durch eine GmbH als eigene Anteile gehaltenen Geschäftsanteilen auf den Alleingesellschafter stellt dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Auf Ebene des Gesellschafters handelt es sich auch nach dem BilMoG weiterhin um einen Anschaffungsvorgang. Dabei stellt der ersparte Aufwand, den ein fremder Dritter für die Anteile hätte zahlen müssen, seinen Vermögensvorteil dar. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden.