Die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten ist auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt, und dass die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens voraussetzt, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt reiche dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträg ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass "Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil ist, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist.
Der Bundesfinanzhof sieht es als möglich an, dass ein Steuerpflichtiger, der bei Herstellung eines Investitionsgegenstands eine steuerpflichtige Verwendung beabsichtigt und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, den Vorsteuerabzug berichtigen muss, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit einstellt und der Investitionsgegenstand ungenutzt bleibt. Die obersten Steuerrichter haben daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, ob die Nichtnutzung des Investitionsgegenstands aufgrund willensunabhängiger Erfolglosigkeit den Steuerpflichtigen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet.
Eine Berichtigung formell fehlerhafter Rechnungen berechtigt rückwirkend zum Vorsteuerabzug, allerdings nur soweit die berichtigten Rechnungen im Einspruchsverfahren vorgelegt werden. Danach (d.h. während des Klageverfahrens) nicht mehr – so das Finanzgericht Münster in seinem nicht rechtskräftigen Urteil.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Januar 2022 ein Schreiben zu Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) veröffentlicht.
Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. In drei Entscheidungen folgt der Bundesfinanzhof einem diesbezüglichen Urteil des Europäischen Gerichtshofes, dem er die betreffenden Fälle zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.
Eine geschäftliche Erfolglosigkeit, die eine Nichtnutzung einer zuvor überwiegend für steuerpflichtige Umsätze genutzten Cafeteria zur Folge hat, führt nur dann zu einer „Änderung der Verhältnisse“ und zur Vorsteuerberichtigung, wenn der Steuerpflichtige jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat und er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines diesbezüglichen Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs festgestellt.
Eine (partielle) Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, soweit der Erwerber das zunächst vom Veräußerer gepachtete --teilweise eigenbetrieblich genutzte und teilweise untervermietete-- Grundstück nach dem Erwerb weiterhin teilweise vermietet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.