In einem italienischen Fall hat der Europäische Gerichtshof die nationale Regelung für unionsrechtswidrig erklärt, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst.
Das Finanzgericht Köln hatte in einem aktuellen Urteil zu einem Verfahren zur Vereinbarkeit des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG mit den Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie zu entscheiden.
Der Europäische Gerichtshof hatte jüngst in einem bulgarischen Fall erneut über die Frage des Status von Gibraltar innerhalb der Europäischen Union zu entscheiden. Fazit der richterlichen Entscheidung: In Gibraltar gegründete Gesellschaften erfüllen hinsichtlich der von ihrer bulgarischen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter-Tochter-Richtlinie -MTRL).