Im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese Ausschüttungen nicht nach § 43b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Auf solche Gewinnausschüttungen einbehaltene und abgeführte Abzugssteuern sind also vollständig zu erstatten. Die Entscheidung beruht auf einer richtlinienkonformen Auslegung von § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nach Maßgabe der Mutter-Tochter-Richtl ...
In einem italienischen Fall hat der Europäische Gerichtshof die nationale Regelung für unionsrechtswidrig erklärt, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst.
Das Finanzgericht Köln hatte in einem aktuellen Urteil zu einem Verfahren zur Vereinbarkeit des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG mit den Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie zu entscheiden.
Der Europäische Gerichtshof hatte jüngst in einem bulgarischen Fall erneut über die Frage des Status von Gibraltar innerhalb der Europäischen Union zu entscheiden. Fazit der richterlichen Entscheidung: In Gibraltar gegründete Gesellschaften erfüllen hinsichtlich der von ihrer bulgarischen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter-Tochter-Richtlinie -MTRL).