Anwendung der Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG bei ...
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich eine im Drittstaat (hier Schweiz) ansässige Person gegen die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG a.F. für im Streitjahr 2013 vorgenommene Gewinnausschüttungen grundsätzlich nicht auf EU-Grundfreiheiten berufen kann, da die auch zu Gunsten von Personen in Drittstaaten anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit im Streitfall durch die Niederlassungsfreiheit verdrängt wird. Zudem findet § 50d Abs. 3 EStG a.F. auch dann in vollem Umfang Anwendung, wenn das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der EU und der Schweiz anwendbar ist.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Internationales Steuerrecht, Missbrauchs ...