Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Kapitalertragsteuer bei so genannten „Cum/Ex-Geschäften“ ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
Die Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer wegen arglistiger Täuschung (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 AO) kann auch dann erfolgen, wenn ein Dritter die Täuschung begangen hat. Dieser Umstand ist allerdings bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. In der Vorlage einer formal richtigen aber inhaltlich unzutreffenden Steuerbescheinigung liegt eine Täuschung über die Tatsache der Erhebung der Kapitalertragsteuer. Wenn der Begünstigte einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer die Unrichtigkeit seiner Angaben und/oder die Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist das Ermessen bei einer Rücknahme der Anrechnungsverfügung (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO) intendiert. Beim Vorliegen von mehreren Rücknahmegründen verstärkt sich das Interesse ...
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil die Klage einer japanischen Kapitalgesellschaft, die 100% der Anteile an einer deutschen GmbH hielt und von dieser in den Jahren 2009-2011 Dividenden bezog, auf Erteilung eines Freistellungsbescheids und Erstattung der Kapitalertragsteuer aufgrund einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligungshöhe nicht auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen könne.
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der DBA-rechtlichen Entlastung von Kapitalertragsteuer einer (in der Schifffahrtsbranche tätigen) zypriotischen Holdinggesellschaft § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG n.F. aufgrund der Erfüllung des PPTs in Satz 2 nicht entgegensteht.
Das Finanzgericht Köln hatte in einem aktuellen Urteil zu einem Verfahren zur Vereinbarkeit des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG mit den Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie zu entscheiden.
Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 € fingiert, überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist und er nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
§ 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Wird ein Verbraucher-Darlehensvertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, führt ein für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank an den Darlehensnehmer gezahlter Nutzungsersatz bei diesem zu Kapitalerträgen. Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Herzlich Willkommen zur dreihundertneunten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Eine unmittelbare Beteiligung i.S. des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-Rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch ist zu verzinsen. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer nicht angemeldet und an das Finanzamt abgeführt wird, sondern lediglich dem Anleger gegenüber in einer Abrechnung ausgewiesen und abgezogen wird.