Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt die bei Veranlagung in zu geringer Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzten Vorsteuererstattungsbeträge nach formeller Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids korrigieren darf, wenn eine Überprüfung des Zahlungsvorgangs aufgrund des Risikomanagementsystems im Rahmen der Veranlagung unterblieben war.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kann eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO auch in den Fällen zulässig sein, in denen das Finanzamt die im Gesetz vorgesehene zeitliche Änderungsreihenfolge umkehrt. Dies soll aber nur dann gelten, wenn die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen vor Erlass der Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Steuerbescheid erfolgt ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die in seiner Rechtsprechung zu § 129 Abgabenordnung (AO) entwickelten Grundsätze auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen gelten.