Überentnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG in einer doppelstöckig ...
Das Finanzgericht Münster hat sich in einem aktuellen Urteil der Rechtsauffassung des BFH (Urteil IV R 8/21 vom 27.9.2023) angeschlossen, wonach in Fällen mit doppelstöckigen Personengesellschaften der Gewinn der Oberpersonengesellschaft im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG betriebsbezogen zu ermitteln ist – mit der Folge, dass der Anteil der Oberpersonengesellschaft am Gewinn der Unterpersonengesellschaft außer Betracht zu lassen ist und nicht zum Gewinn der Oberpersonengesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG rechnet.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Doppelstöckige Per ...