§ 50i Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des KroatienAnpG setzte als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft voraus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Rahmen einer normspezifischen Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG sind die Wertungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einzubeziehen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 vor, ist für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 Halbsatz 2 GewStG in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs (als übernehmende Gesellschaft) "überführt" oder "übertragen" worden ist, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem er in das Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft gelangt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Entnahmegewinn (in Form der stillen Reserven) anlässlich der in 1998 erfolgten Überführung von im Gesamthandsvermögen einer KG gehaltenen Aktien in ihre belgische Betriebsstätte unterliegt entsprechend einer damals geltenden Billigkeitsregelung der Verwaltung in 2008 der inländischen Besteuerung.