Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, gem. § 153a StPO gezahlte Geldbeträge nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fallen, wenn die Geldauflage der Gewinnabschöpfung dient und keinen Strafcharakter entfaltet.
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Hamburg die Klage einer Bank abgewiesen, mit der diese sich gegen das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich der sog. Bankenabgabe wandte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Abzugsverbot sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass Zahlungen eines Betriebs gewerblicher Art in Form von Sonderumlagen an einen öffentlich-rechtlichen Verband, die dem Ausgleich eines Bilanzverlusts aus der Teilwertabschreibung auf dessen Beteiligung an einer Anstalt des öffentlichen Rechts dienen, dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Körperschaftssteuergesetz (KStG) unterstehen.