Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Vor dem EuGH ging es in einem polnischen Fall um den Vorsteuerabzug von Mehrwertsteuer, die in Rechnungen für die Einbringung von Grundstücken zweier Gesellschaften in das Kapital einer anderen Gesellschaft im Austausch gegen Aktien von letzterer Gesellschaft ausgewiesen ist. Fraglich war, ob der Ausgabewert der Aktien oder deren Nennwert als umsatzsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist, wenn die Parteien als Gegenleistung den Ausgabewert der Aktien vereinbart haben.
Das Hessische Finanzgericht hat in zwei im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen entschieden, dass die Realteilungsgrundsätze auch dann Anwendung finden, wenn im Zuge des Ausscheidens eines Mitunternehmers Aktien als Sachwertabfindung übertragen werden und diese durch die Übertragung zu eigenen Aktien des ausscheidenden Mitunternehmers werden. Beide Urteile betreffen denselben Fall, 8 K 589/20 den GewSt-Messbescheid, 8 K 590/20 den Gewinnfeststellungsbescheid.
Mit zwei Urteilen hat das Finanzgericht Münster zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen.