Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulagenempfänger
Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 Einkommensteuergesetz (EStG) ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Altersvorsorge / Altersversorgung, Einko ...