Cum/Ex-Verfahren: Korrektur von angerechneter Kapitalertrags ...
Die Kapitalertragsteuer bei so genannten „Cum/Ex-Geschäften“ ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Kapitalertragsteuerrecht, Einkommensteue ...