In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof in einem Fall der Anwachsung einer KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH unter anderem entschieden, dass der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass nach einer Anwachsung eines gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft auf eine Kommanditistin in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht nur der für diese Mitunternehmerin festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust, sondern auch der festgestellte verrechenbare Verlust nach § 15a EStG übergeht und in dem der Anwachsung folgenden Erhebungs- bzw. Veranlagungszeitraum vom maßgebenden Gewerbeetrag bzw. vom Gesamtbetrag der Einkünfte der aufnehmenden Kapitalgesellschaft abgezogen werden kann.
Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt.
Erwirbt ein Mitunternehmer einen weiteren Anteil an derselben Personengesellschaft aufgrund des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung hinzu, vereinigt sich der hinzuerworbene Anteil in der Regel mit dem bisherigen Mitunternehmeranteil des Erwerbers zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer bereits im Anwachsungszeitpunkt die Absicht hat, den hinzuerworbenen Anteil an einen anderen Mitgesellschafter zu veräußern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann "gemeinsam", wenn die den Tatbestand des "privaten Veräußerungsgeschäfts" konstituierenden Teilakte, die "Anschaffung" und die "Veräußerung", jeweils in der "Einheit der Gesellschaft" verwirklicht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.