Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben zu Fragen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. Oktober 2024 ein neues Schreiben zur Ermittlung von steuerfreiem und steuerpflichtigem Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen und dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht. Dieses aktuelle Schreiben ersetzt das vorherige BMF-Schreiben vom 14. März 2017 und ist für alle Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden.
In einem aktuellen Schreiben nimmt das BMF zu der Frage Stellung, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Positionsgefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind. Das detaillierte Schreiben erging unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
Während des Zeitraums, in dem ein bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowohl im Ansässigkeitsstaat Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätiger Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt wird, steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben aus 2017 zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren aktualisiert und an bestehende Richtlinienregelungen angepasst.