Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 Prozent für jeden Monat zu gewähren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig und hat daher mit einem aktuellen Beschluss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Die Höhe der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 Abgabenordnung von monatlich 0,5% ist verfassungsgemäß. Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruht grundsätzlich auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder wird jedenfalls bewusst in Kauf genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe bei der sog. Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung auf diese beschränkt. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem aktuellen Beschluss entschieden, dass eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides nur ausnahmsweise in Betracht komme, soweit der Antragsteller den Antrag mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell begründet.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem aktuellen Beschluss einen Ausschluss der Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerzerlegungsbescheides angeordnet.
War dem Gesetzgeber ‑hier aufgrund des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082) und dessen möglicher Ausstrahlungswirkung auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG/§ 8c (später: Abs. 1) Satz 2 KStG a.F.‑ ohne weiteres gewiss, dass als Reaktionsmöglichkeit auf fortbestehende Verfassungszweifel eine generelle Neuausrichtung des Tatbestands des § 8c KStG im Raum stand, muss die Interessenabwägung zugunsten des wegen der Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG eine AdV beantragenden Betroffenen ausfallen, auch wenn das BVerfG § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. als "ähnliche Norm" nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber "lediglich" aufgegeben hat, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirke ...
Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit einem aktuellen Urteil und der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit einem im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen – anders als bei Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Nachdem im Zuge des sogenannten "Jahressteuergesetzes 2018" die Streichung von § 8c (Abs. 1) Satz 1 Körperschaftsteuergesetz zum partiellen Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb erfolgte, bleibt die Regelung zum vollständigen Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 2 vorerst weiter in Kraft, ist jedoch in absehbarer Zeit ebenfalls einer kritischen Betrachtung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Die Finanzverwaltung trägt der aktuellen Rechtslage in einem eigens herausgegebenen Schreiben zur Vorläufigkeitserklärung und Aussetzung von Steuerfestsetzungen Rechnung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat durch die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines Bescheides aufmerksam gemacht, in dem das Finanzamt § 8c Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz zum vollständigen Verlustfortfall aufgrund schädlichen Anteilseignerwechsels von mehr als 50 Prozent angewendet hatte. Interessanterweise steht dies im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg in einem gleichgelagerten Fall.