Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers entfällt unabhängig davon, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet. Dieser Meinung ist das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil und befindet sich damit möglicherweise in Widerspruch zu einer Entscheidung der obersten Steuerrichter.