Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger bei bestehender Organschaft ist auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist. Des Weiteren entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil relevante Fragen zum Abrechnungsbescheid und der Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs besteht keine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn der Organträger einer Bauleistungen erbringenden Organgesellschaft keinen Anspruch der Organgesellschaft gegen den Leistungsempfänger abtreten kann, da über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Die Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers entfällt unabhängig davon, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet. Dieser Meinung ist das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil und befindet sich damit möglicherweise in Widerspruch zu einer Entscheidung der obersten Steuerrichter.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu den Voraussetzungen der Rückabwicklung in Bauträgerfällen, zur Änderung der betreffenden Umsatzsteuerfestsetzung und zur Festsetzung von Erstattungszinsen entschieden.
Das Bundesfinanzministerium hat ihr Anwendungsschreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen aktualisiert und der anderslautenden BFH-Rechtsprechung zur Frage der Rückgängigmachung der beim Bauträger rechtswidrig vorgenommenen Besteuerung angepasst.