Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird die unterschiedliche Ausgestaltung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht nicht durch die EU-Vorschriften des freien Kapitalverkehrs beschränkt. Die Weigerung des Finanzamts, die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen im Falle der beschränkten Steuerpflicht nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, sei allerdings unionsrechtswidrig.
Aufgrund zweier Vorlagefragen des Finanzgerichts Düsseldorf hält der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die deutsche Freibetragsregelung bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht als mit dem Unionsrecht vereinbar. Hinsichtlich der Weigerung des Finanzamts, den Abzug der Zahlungen als Nachlassverbindlichkeit zuzulassen, liege jedoch ein nicht zu rechtfertigender Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat erneut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsfragen zu erbschaftsteuerlichen Sonderregeln für Fälle der beschränkten Steuerpflicht vorgelegt. Das Finanzgericht bezweifelt, ob die gesetzlichen Schlechterstellungen der beschränkten Steuerpflicht gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang stehen.