Update: Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Best ...
Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Kategorien: Gesetzgebung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Betriebsausgabenab ...