Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere ‑‑hier zehn‑‑ Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom ‑‑wie zuvor‑‑ als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die für die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. März 2026 ein Schreiben veröffentlicht, in dem es, ausgehend von dem BFH-Urteil vom 30. Juni 2022 – V R 25/21 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Stellung genommen.
Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 - VI R 46/08, BStBl II 2010, 848, und vom 06.10.2011 - VI R 56/10, BStBl II 2012, 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Bes ...
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH; II ZR 71/24) seine Rechtsprechung zu Management-Beteiligungen an Unternehmen konkretisiert (Manager-Modell II).
Durch den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts („ProdHaftG-E“) plant der Gesetzgeber die Anpassung des Produkthaftungsrechts an die Entwicklungen im digitalen Zeitalter. Nach der ersten Lesung des Entwurfs im Deutschen Bundestag am 4. März 2026 stattfand, befindet sich das Gesetzesvorhaben aktuell im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Der ProdHaftG-E soll für Produkte gelten, die ab dem 9. Dezember 2026 in den Verkehr gebracht werden und dient der Umsetzung der europäischen Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853.
Herzlich Willkommen zur vierhundertachten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In der heutigen Ausgabe beschäftigen wir uns mit der neuen EU-Verpackungsverordnung und sprechen darüber, wie man Herausforderungen erkennen und die Compliance sichern kann.
In einem kürzlich ergangenen Urteil zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union festgestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bereits mit der Ausführung der Lieferung oder der sonstigen Leistung entsteht und nicht vom Besitz einer Rechnung abhängig sein darf. Jede sozusagen „zwangsweise Stundung” verstoße gegen den Grundsatz der Steuerneutralität. Das Urteil kann somit auch Auswirkungen auf entsprechende Regelungen in anderen EU-Ländern haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Die Sicherung kritischer Rohstoffe ist kein sektorales Thema mehr, sondern eine industrie‑, klima‑ und sicherheitspolitische Schlüsselaufgabe. Daher kündigte die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bereits am 14. September 2022 das IPCEI Critical Raw Materials („CRM“) an, das den am 4. April 2024 in Kraft getretenen Critical Raw Materials Act flankieren soll. Nun befindet sich dieses IPCEI CRM in der Entstehungsphase. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus 13 Mitgliedstaaten arbeiten derzeit an der Identifikation eines möglichen Scopes.
Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird. Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer vGA. Dies hat das Finanzger ...
Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.