Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Betriebsausgaben und steuerfreien Einkünften auch dann vorliegt, wenn die Aufwendungen lediglich mittelbar erforderlich sind, um den Geschäftszweck des Unternehmens zu erfüllen.
Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
§ 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG erfasst Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, auch dann, wenn das Studium objektiv und subjektiv der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.