Das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigte sich in zwei Klageverfahren mit der Frage, ob der Zerlegungsbescheid einer ein Rohrleitungsnetz betreibenden Gesellschaft rechtmäßig ist, der den gesamten Gewerbesteuermessbetrag auf der Grundlage des Verhältnisses der Arbeitslöhne derjenigen Gemeinde zuweist, in der sich die Geschäftsführungsbetriebsstätte befindet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil zum Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht Stellung genommen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil entschieden, dass Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale eine Betriebsstätte und infolgedessen die gewerblichen Einkünfte im Inland steuerfrei sein können.
In drei Urteilen hat das Niedersächsische Finanzgericht zu der Frage Stellung genommen, ob ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeber i.S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-Musterabkommens (OECD-MA) anzusehen sind.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat das Vorliegen einer Betriebsstätte einer Immobilienbesitz haltenden GmbH mit Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg in den inländischen Räumlichkeiten der von ihr beauftragten und in Deutschland ansässigen Immobilienmanagementgesellschaft und damit einen stehenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz bejaht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Unternehmer jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung unterhält, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für Zwecke der gewerbesteuerlichen Zerlegung auf das Vorhandensein einer Betriebsstätte nach § 12 Abgabenordnung ankommt und in diesem Zusammenhang seine ständige Rechtsprechung bestätigt.