Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Anwendung der im BFH-Urteil I R 20/16 aufgestellten Grundsätze betreffend die Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.