Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs erbringt eine Bruchteilsgmeinschaft keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer. Damit halten die obersten Steuerrichter an ihren diesbezüglichen Urteilen aus 2018 und 2020 fest. Davor war der Bundesfinanzhof noch davon ausgegangen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein kann.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 27. Oktober 2021 ein Schreiben zur Anwendung der BFH-Urteile vom 28. August 2014, V R 49/13, und vom 31. Mai 2017, XI R 40/14 veröffentlicht.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs und unter Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Auffassung kann eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor.