Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Während die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Beachtung der Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ‑EStDV‑ (seit 1999 § 6 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ‑EStG‑) fällt, greift diese Norm bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs nicht ein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass ein Antrag auf Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 UmwStG auch konkludent gestellt werden kann. Darüber hinaus hat das Gericht zu der im Schrifttum umstrittenen Rechtsfrage Stellung genommen, dass die Abgabe einer Schlussbilanz/Übertragungsbilanz für die Wirksamkeit des Antrags nach § 3 Abs. 2 UmwStG keine zwingende Voraussetzung ist.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten des neuen Gebäudes von der in § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz geregelten Buchwertfortführung unberührt bleibt.
§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Überträgt der Vater auf seine Kinder ein verpachtetes Hotelgrundstück unter Nießbrauchsvorbehalt, ist die aus den Kindern bestehende GbR an die erklärte Unentgeltlichkeit der Betriebsübertragung sowie die Buchwertfortführung gebunden.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg kommt eine Buchwertfortführung in Spaltungsfällen dann nicht in Betracht, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Der gerichtliche Streit betrifft die Auslegung des § 15 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz.